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Gericht spricht „Hammer-Urteil“: Bürgergeld-Empfängerin bekommt Kosten für Brillen-Reparatur vom Jobcenter erstattet

2025-04-25T03:12:00Z


Gericht spricht „Hammer-Urteil“: Bürgergeld-Empfängerin bekommt Kosten für Brillen-Reparatur vom Jobcenter erstattet Von: Bjarne Kommnick Drucken Teilen Ein Gericht kippt ein Urteil zugunsten einer Bürgergeld-Empfängerin. Das Jobcenter ist nun verpflichtet, das medizinische Existenzminimum zu gewährleisten. Kassel – Eine wegweisende Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stärkt die Rechte von Bürgergeld-Empfängern: Das Jobcenter muss die Kosten für die Reparatur einer Brille übernehmen, auch wenn theoretisch die Krankenkasse zuständig wäre. „Hammer-Urteil“ für Bürgergeld-Empfänger: Jobcenter muss Reparatur von Brillengläsern übernehmen „Ein Hammer-Urteil“, kommentiert Rechtsexperte Detlef Brock vom Sozialverein Tacheles e.V. auf gegen-hartz.de und lobt besonders die Begründung des Gerichts. Im konkreten Fall geht es um 256 Euro für die Reparatur von zwei Brillengläsern, die das Jobcenter nun übernehmen muss. In vielen Fällen muss das Jobcenter laut Urteil zudem Wohnungskosten übernehmen. Bei einer kaputten Brille muss das Jobcenter unter Umständen die Reparatur-Kosten für Bürgergeld-Empfänger übernehmen. © IMAGO Der 12. Senat des Landessozialgerichts NRW stellte in seinem Urteil (Az: L 12 AS 116/23) klar: Das Jobcenter ist verpflichtet, das medizinische Existenzminimum sicherzustellen, wenn die Kosten tatsächlich nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bürgergeld-Empfänger theoretisch einen Anspruch gegen die Krankenkasse hätte. Sozialgericht wies Klage von Bürgergeld-Empfängerin zuvor noch ab „Steht einer Hilfesuchenden ein Anspruch gegen einen Dritten zu, wird dieser jedoch nicht realisiert, fehlt es schlicht an ‚bereiten Mitteln‘, die der Hilfebedürftigkeit entgegenstünden“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Das Sozialgericht Köln hatte die Klage der Bürgergeld-Bezieherin zunächst abgewiesen. Nach Ansicht der Vorinstanz müssten sich Bürgergeld-Empfänger bei unzureichender Versorgung zuerst an ihre Krankenkasse wenden und notfalls klagen. Das Jobcenter sei nicht „Ausfallbürge“, wenn die Krankenkasse nicht die vollen Kosten übernehme. Spartipps im Alltag: Wie Sie Ihre Ausgaben beim Shoppen oder daheim minimieren Fotostrecke ansehen Urteil für Bürgergeld-Empfänger beschränkt sich auf das medizinisch Notwendige Dieser Rechtsauffassung folgte das Landessozialgericht jedoch nicht. Auch Verschuldensgesichtspunkte führen laut Urteil nicht zum Verlust des Anspruchs, wenn ein aktuell zu deckender Bedarf besteht. Das Gericht stellte allerdings klar: Der Anspruch ist der Höhe nach begrenzt auf das medizinisch Notwendige. Im vorliegenden Fall wurden die geforderten 256 Euro für die Brillenreparatur als angemessen angesehen. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das höchste deutsche Sozialgericht in dieser Sache entscheiden wird. Für Bürgergeld-Empfänger bedeutet das aktuelle Urteil eine deutliche Stärkung ihrer Position bei medizinisch notwendigen Hilfsmitteln. Auf der Website der Arbeitsagentur heißt es bereits jetzt, dass die Reparatur vom Jobcenter übernommen werden können. In der Regel müssen Bürgergeld-Empfänger ihre Brille jedoch selbst zahlen. Auch in Sachen Sozialwohnungen hatte ein Gericht zuletzt ein wegweisendes Urteil gefällt. (bk)

Profile Image Isabelle Moreau

Source of the news:   tz.de

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